Grundsteuer

Die Marktgemeinde Aidenbach ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an den Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes gebunden. Solange die Marktgemeinde Aidenbach also noch keinen neuen Messbescheid für das verkaufte Anwesen erhalten hat, kann eine Umschreibung auf den neuen Eigentümer nicht erfolgen.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Das Finanzamt schreibt deshalb verkaufte Grundstücke immer erst zum 01.01. des auf das Verkaufsjahr folgenden Kalenderjahres um (vgl. § 9 Abs. 1 GrStG). Dies bedeutet, dass der frühere Eigentümer noch bis zum 31.12. des Verkaufsjahres Zahlungspflichtiger gegenüber der Marktgemeinde Aidenbach ist. Ein privatrechtlicher Notarvertrag entbindet von dieser Zahlungsverpflichtung nicht. Dieser Vertrag ermöglicht lediglich dem Verkäufer, die von ihm seit dem Verkauf geleistete Grundsteuer vom Vertragspartner einzufordern. Er bildet keine Anspruchsgrundlage der Marktgemeinde Aidenbach gegenüber dem neuen Eigentümer.

Im Jahr 2025 trat die Grundsteuerreform in Kraft. Die meisten Eigentümerinnen und Eigentümer sollten in Aidenbach daher schon aktuelle Messbetragsbescheide und Grundsteuerbescheide erhalten haben.

Die Hebesätze für die Grundsteuer liegen in Aidenbach bei:

        Grundsteuer A        280 Prozent
        Grundsteuer B        280 Prozent

Sie müssen das Finanzamt darüber informieren, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundbesitzes (u. a. Fläche, Nutzung) geändert haben, z. B. ein Wintergarten wurde angebaut oder ein Haus wurde abgerissen. Beachten Sie hierzu den entsprechenden Infoflyer.

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